Fachbegriff:

Ruhen des Berufsausbildungsvertrages

Beschreibung

Ruhen des ­ Berufsausbildungsvertrages bedeutet, dass Zeiten der Abwesenheit nicht auf die ­ Ausbildungszeit angerechnet werden. Die Ausbildungszeit verlängert sich um die Zeit der Abwesenheit „automatisch“. Die Zeiten der Abwesenheit müssen der ­ zuständigen Stelle gemeldet werden.

Für das Ruhen des Berufsausbildungsvertrages kommen folgende Fälle in Betracht:

  • Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),
  • Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) zur Pflege eines nahen Angehörigen.

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss diese rechtzeitig beantragen und sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom ­ Ausbildenden verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Ab dem Zeitpunkt, von dem an ein ­ Auszubildender Elternzeit verlangt, höchstens jedoch acht Wochen vor der Elternzeit und auch während der Elternzeit, kann das Ausbildungsverhältnis nicht ­ gekündigt werden.

Auszubildende sind von der Berufsausbildung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer). Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Ausbildenden spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Ausbildung in Anspruch genommen werden soll. Auszubildende erhalten für längstens 6 Wochen ihre Ausbildungsvergütung ungemindert weiter.

Die automatische Verlängerung der Ausbildungszeit gilt nicht für Zeiten des ­ Mutterschutzes und der ­ Krankheit.

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