Fachbegriff:

Schwangerschaft in der Ausbildung

Beschreibung

Auszubildende, die ein Kind erwarten, sollten dem ­ Ausbildenden ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen dies bekannt ist. Der Ausbildende kann von der Auszubildenden ein ärztliches Attest anfordern.

Pflichten des Ausbildenden sind :

  • Unverzügliche Benachrichtigung der Aufsichtsbehörden von der Mitteilung der werdenden Mutter,
  • Übernahme der Kosten für das ärztliche Attest,
  • Freistellung der Auszubildenden für ärztliche Untersuchungen.

Der Ausbildende muss den betreffenden Ausbildungsplatz und die dazugehörigen Arbeitsabläufe überprüfen und gegebenenfalls umgestalten, damit sie keine Gefahr für Gesundheit und Leben der werdenden Mutter darstellen. Es gelten umfangreiche Beschränkungen und Verbote während der Schwangerschaft und nach der Geburt. Siehe dazu Gesetzestext rechte Spalte.

Es gilt ein allgemeines Beschäftigungsverbot in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung sowie in den
8 Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen). Im Einzelfall kann die Beschäftigung einer Schwangeren schon vor Beginn der Schutzfrist verboten sein, wenn eine Gefahr für Mutter und Kind besteht. Der ausbildende Betrieb muss während dieser Zeit die ­ Ausbildungsvergütung weiter bezahlen. Während dieses gesetzlichen Mutterschutzes erhält die Auszubildende keine Ausbildungsvergütung, sondern Mutterschaftsgeld. Der Betrieb muss den Differenzbetrag zur eigentlichen Ausbildungsvergütung zahlen.

Die vertraglich vereinbarte ­ Ausbildungszeit verlängert sich nicht um die Zeiten der schwangerschafts-bedingten Beschäftigungsverbote. Sie kann jedoch auf Antrag der Auszubildenden bei der ­ zuständigen Stelle das Ausbildungsverhältnis verlängert werden, wenn die ­ Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist eine ­ Kündigung unzulässig, wenn dem Ausbildenden zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Weiterführende Information

Gesetzestext des Mutterschutzgesetzes:

Mutterschutzgesetz