Tarifvertrag
Ein Tarifvertrag gilt für ein Berufsausbildungsverhältnis unmittelbar (also ohne dass seine Geltung noch individuell vertraglich vereinbart werden müsste) und zwingend (mit der Folge, dass vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Auszubildenden unwirksam sind), wenn beide Vertragsparteien tarifgebunden sind. Hingegen sind Abweichungen zugunsten des Auszubildenden erlaubt. Damit der Tarifvertrag auf das Berufsausbildungsverhältnis anwendbar ist, müssen daneben der Betrieb in den fachlichen und örtlichen, der Auszubildende in den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen.
Die Tarifbindung folgt aus der Mitgliedschaft in einer der Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverband oder Gewerkschaft). Tarifgebunden ist auch der Arbeitgeber, der einen Tarifvertrag direkt mit der Gewerkschaft schließt. Ausnahmsweise kann ein Arbeitgeber trotz Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband nicht tarifgebunden sein, wenn die Satzung des Verbandes eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (so genannte OT-Mitgliedschaft) vorsieht und der Arbeitgeber diese Form der Mitgliedschaft innehat.
Tarifverträge haben darüber hinaus mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes 2020 eine höhere Bedeutung als Vergleichsmaßstab für eine angemessene Ausbildungsvergütung bekommen.