Fachbegriff:

Prüfungsgegenstand

Beschreibung

Der Gegenstand der ­ Abschlussprüfung ist in § 38 des ­ Berufsbildungsgesetzes definiert:

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die ­ berufliche Handlungsfähigkeit im Verlauf der Berufsausbildung erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen ­ Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen ­ Kenntnisse und ­ Fähigkeiten besitzt und mit dem im ­ Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die ­ Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

Der inhaltliche und zeitliche Mindestumfang der Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten werden in der Ausbildungsordnung, dem ­ Ausbildungsrahmenplan und dem damit abgestimmten ­ Rahmenlehrplan für den Berufsschulunterricht beschrieben.

Der Gegenstand der ­ Fortbildungsprüfung wird als ­ Prüfungsanforderungen in den ­ Fortbildungsordnungen bzw. Fortbildungsprüfungsregelungen festgelegt.

Weiterführende Information