Prüfungsgegenstand
Der Gegenstand der Abschlussprüfung ist in § 38 des Berufsbildungsgesetzes definiert:
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Verlauf der Berufsausbildung erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Der inhaltliche und zeitliche Mindestumfang der Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten werden in der Ausbildungsordnung, dem Ausbildungsrahmenplan und dem damit abgestimmten Rahmenlehrplan für den Berufsschulunterricht beschrieben.
Der Gegenstand der Fortbildungsprüfung wird als Prüfungsanforderungen in den Fortbildungsordnungen bzw. Fortbildungsprüfungsregelungen festgelegt.