Prüfungsgegenstand
Der Gegenstand der  Abschlussprüfung ist in § 38 des  Berufsbildungsgesetzes definiert:
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die  berufliche Handlungsfähigkeit im Verlauf der Berufsausbildung erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen  Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen  Kenntnisse und  Fähigkeiten besitzt und mit dem im  Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die  Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Der inhaltliche und zeitliche Mindestumfang der Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten werden in der Ausbildungsordnung, dem  Ausbildungsrahmenplan und dem damit abgestimmten  Rahmenlehrplan für den Berufsschulunterricht beschrieben.
Der Gegenstand der  Fortbildungsprüfung wird als  Prüfungsanforderungen in den  Fortbildungsordnungen bzw. Fortbildungsprüfungsregelungen festgelegt.