Fachbegriff:

Ausbildender

Beschreibung

Ausbildender ist, wer einen anderen als ­Auszubildenden zur ­ Berufsausbildung  einstellt. Die ­ persönliche Eignung des Ausbildenden muss vorliegen.

Ausbildende schließen mit dem Auszubildenden, wenn notwendig auch mit dessen gesetzlichen Vertretern, einen ­ Berufsausbildungsvertrag ab und lassen diesen im ­ Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge bei den ­ zuständigen Stellen für Berufsbildung registrieren.

Zu den Rechten und Pflichten des Ausbildenden gehören:

  • der Antrag zur ­ Verlängerung oder ­ Verkürzung der ­ Ausbildungsdauer gemeinsam mit dem Auszubildenden,
  • Abschluss und Aushändigung des Berufsausbildungsvertrages,
  • die Sicherstellung einer planmäßig, zeitlich und sachlich gegliederten Berufsausbildung,
  • die Auszubildenden nicht mit ausbildungsfremden Tätigkeiten zu beschäftigen,
  • die kostenlose Bereitstellung der Ausbildungsmittel,
  • Auszubildenden am Ausbildungsplatz Gelegenheit zum Führen von ­ schriftlichen Ausbildungsnachweisen zu geben und diese zu kontrollieren
  • den Auszubildenden zur Teilnahme am Berufsschulunterricht und an
    ­ Prüfungen. sowie zu Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freizustellen,
  • den Auszubildenden charakterlich fördern sowie sittlich und körperlich nicht gefährden,
  • bei ­ Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein ­ Zeugnis auszustellen,
  • die Zahlung einer ­ angemessenen Ausbildungsvergütung,

die Anmeldung zur ­ Abschlussprüfung gemeinsam mit dem Auszubildenden.

Weiterführende Information