Fachbegriff:

Aufgaben des Prüfungsausschusses

Beschreibung

Die ­ Abnahme der ­ Prüfungen ist nach § 39 ­ Berufsbildungsgesetz die entscheidende Aufgabe der ­ Prüfungsausschüsse. Auch ­ Prüferdelegationen können Prüfungen abnehmen. Die von der Prüferdelegation ermittelten Bewertungen sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.

Weitere Aufgaben der Prüfungsausschüsse sind:

  • Entscheidung über die ­ Zulassung oder Nichtzulassung zur Prüfung, wenn die ­ zuständige Stelle die Voraussetzungen für nicht gegeben hält,
  • Beschlussfassung über die Noten zur ­ Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die der Prüfungsausschuss selbst abgenommen hat,
  • Beschlussfassung über das Ergebnis der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung,
  • ­ Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung (hier als Organ der zuständigen Stelle).

Die Entscheidung über die Auswahl der zu verwendenden ­ Prüfungsaufgaben obliegt der zuständigen Stelle. Es ist jedoch sachlich geboten, dass die zuständige Stelle für die Prüfungsaufgabenerstellung fachlich geeignete Prüfer heranzieht, nach Möglichkeit auch unter Berücksichtigung der Personengruppen in den Prüfungsausschüssen. Die Prüfer werden somit nicht in ihrer unmittelbaren Zuständigkeit als Prüfer sondern als sachkundige Personen tätig. Die Fragen in der ­ mündlichen Prüfung oder ­ mündlichen Ergänzungsprüfung sind aber ausschließlich vom Prüfungsausschuss zu stellen.

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