Fachbegriff:

Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)

Beschreibung

Nach dem ­ Berufsbildungsgesetz darf in Deutschland ­ Auszubildende nur ausbilden, wenn der ­ Ausbilder dazu die ­ fachliche Eignung und die ­ persönliche Eignung nachweist. Zweck ist die Sicherung der Ausbildungsqualität durch qualifizierte Ausbilder.

Für die ­ Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz setzt die fachliche Eignung auch voraus, dass Ausbilder über hinreichende berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügen. Die Ausbildereignungsverordnung gibt vor, worin diese Kenntnisse konkret bestehen und wie der Nachweis hierfür erbracht werden kann.

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach der Ausbildereignungsverordnung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:

  1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
  2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
  3. Ausbildung durchführen und
  4. Ausbildung abschließen.

Die Ausbildereignungsverordnung gilt für alle Berufs- und Wirtschaftsbereiche.

Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse kann auch über die ­ Meisterprüfung erfolgen.

Weiterführende Information

Text der Ausbildereignungsverordnung:

AEVO.pdf

Empfehlung des ­ Hauptausschusses des BiBB zum Rahmenlehrplan zur Ausbildereignungsverordnung:

Plan_AEVO.pdf