Fachbegriff:
Ausbildung behinderter Menschen
Beschreibung
Behinderte Menschen sollen (gem. den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des Berufsbildungsgesetztes) grundsätzlich in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. In der Berufsausbildung und bei Prüfungen kann ihnen ein individueller Nachteilsausgleich gewährt werden.
Kommt eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen aufgrund ihrer besonderen persönlichen Umstände nicht in Betracht, sind eigenständige Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen von den zuständigen Stellen zu erlassen.
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