Fachbegriff:

Ausbildungsnachweis

Beschreibung

Nach § 5 ­ Berufsbildungsgesetz sind schriftliche Ausbildungsnachweise zu führen, sobald das die ­ Ausbildungsordnungen vorsehen. Dies ist in allen landwirtschaft-lichen Ausbildungsordnungen der Fall.

Das Führen des Ausbildungsnachweises dient folgenden Zielen:

  • ­ Auszubildende und ­ Ausbildende sollen zur Reflexion über die Inhalte und den Verlauf der Ausbildung angehalten werden.
  • Der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule soll für die an der Berufsausbildung Beteiligten sowie für die zur Überwachung der Berufsausbildung ­ zuständigen Stellen in einfacher Form nachvollziehbar und nachweisbar gemacht werden.

Der vollständige, ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist gemäß § 43 Berufsbildungsgesetz Zulassungsvoraussetzung zur ­ Abschlussprüfung.

In allen ­ Berufsausbildungsverträgen ab dem 01.10.2017 muss bereits mit dem Vertragsabschluss vereinbart werden, ob der Ausbildungsnachweis elektronisch geführt wird oder nicht. Siehe auch ­ online-Ausbildungsnachweis.

Der ­ Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung hat eine Empfehlung zur Führung des schriftliche Ausbildungsnachweises gefasst. Die zuständigen Stellen für die Berufsbildung in der Landwirtschaft können weitere ergänzende Regelungen festlegen.

Über den schriftlichen Ausbildungsnachweis hinaus kann das umfangreichere
­ Berichtsheft weiter geführt werden.

Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden sollen den schriftlichen Ausbildungsnachweis mindestens einmal im Monat durchzusehen und unterzeichnen.

Weiterführende Information

Empfehlung des ­ Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Führung des schriftlichen Ausbildungsnachweises:

HA BiBB156 Ausbildungsnachweis