Befreiung von Prüfungsleistungen
Rechtsbegriff aus der Fortbildung.
Auf der Grundlage neuerer Fortbildungsordnungen (z.B. Pferdewirtschaftsmeister/in, Pflanzentechnologiemeister/in) kann die zuständige Stelle unter diesem Rechtsbegriff den Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile freistellen, wenn
- in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung
- vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde
- die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach der Fortbildungsordnung entspricht.
Dieser Rechtsbegriff wird nicht stringent angewendet. In anderen Verordnungen zur Meisterprüfung wird der Begriff Anerkennung von Prüfungsleistungen verwendet. Er ist synonym zu verstehen, es gelten die oben beschriebenen Regeln.
Für Anrechnungs- und Befreiungsentscheidungen können verschiedene Kriterien genutzt werden, insbesondere Prüfungsanforderungen und –inhalte. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung. Letztlich gelten die Bestimmungen zur Anrechnung von Prüfungsleistungen auch für im Ausland erworbene Kompetenzen.
Die übergeordnete Rechtsgrundlage ist immer der § 56 Berufsbildungsgesetz.
Eine Befreiung von Prüfungsleistungen im Rahmen der Abschlussprüfungen in landwirtschaftlichen Ausbildungsberufen ist nicht rechtskonform. Diese Möglichkeit gibt es nur bei Umschulungsprüfungen.