Fachbegriff:

Befreiung von Prüfungsleistungen

Beschreibung

Rechtsbegriff aus der ­ Fortbildung.

Auf der Grundlage neuerer Fortbildungsordnungen (z.B. Pferdewirtschaftsmeister/in, Pflanzentechnologiemeister/in) kann die ­ zuständige Stelle unter diesem Rechtsbegriff den Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile freistellen, wenn

  • in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung
  • vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde
  • die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach der Fortbildungsordnung entspricht.

Dieser Rechtsbegriff wird nicht stringent angewendet. In anderen Verordnungen zur ­ Meisterprüfung wird der Begriff ­ Anerkennung von Prüfungsleistungen verwendet. Er ist synonym zu verstehen, es gelten die oben beschriebenen Regeln.

Für Anrechnungs- und Befreiungsentscheidungen können verschiedene Kriterien genutzt werden, insbesondere­ Prüfungsanforderungen und –inhalte. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung. Letztlich gelten die Bestimmungen zur Anrechnung von Prüfungsleistungen auch für im Ausland erworbene Kompetenzen.

Die übergeordnete Rechtsgrundlage ist immer der § 56 ­ Berufsbildungsgesetz.

Eine Befreiung von Prüfungsleistungen im Rahmen der ­ Abschlussprüfungen in landwirtschaftlichen ­ Ausbildungsberufen ist nicht rechtskonform. Diese Möglichkeit gibt es nur bei ­ Umschulungsprüfungen.

Weiterführende Information