Fachbegriff:

Behinderung

Beschreibung

Das ­ Berufsbildungsgesetz bezieht sich auf die Definition von Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“

Weiterführende Information

Siehe auch ­ Ausbildung behinderter Menschen und ­ Nachteilsausgleich