Berichtsheft
Nach § 13 Berufsbildungsgesetz sind schriftliche Ausbildungsnachweise zu führen, sobald das die Ausbildungsordnungen vorsehen. Dies ist in allen landwirtschaftlichen Ausbildungsordnungen der Fall.
Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist gemäß § 43 Berufsbildungs-gesetz Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung.
Die Begriffe Berichtsheft und Ausbildungsnachweis werden oft synonym gebraucht.
Die historisch entstandenen Berichtshefte für die Berufe der Landwirtschaft sind jedoch erheblich umfangreicher und enthalten über den Ausbildungsnachweis hinaus unter anderen:
- umfangreiche Informationen zum Ausbildungsbetrieb,
- Leittexte,
- Sach- oder Erfahrungsberichte.
Diese zusätzlichen Informationen dienen dazu, sich intensiv mit betrieblichen Schwerpunktthemen zu beschäftigen, den Ausbildungsbetrieb näher kennen zu lernen, sich in betriebliche Zusammenhänge einzuarbeiten, das fachliche Wissen zu überprüfen und zu vertiefen und sich damit optimal auf die Anforderungen in den Prüfungen vorzubereiten.
Die zuständigen Stellen für Berufsbildung in der Landwirtschaft empfehlen die Führung des umfangreicheren Berichtshefts. Viele Ausbildende schließen mit den Auszubildenden Zusatzvereinbarungen zur Führung des Berichtshefts ab.
Zunehmend stehen online-Versionen zur Berichtsheftführung zur Verfügung.
In allen Berufsausbildungsverträgen ab dem 01.10.2017 muss bereits mit dem Vertragsabschluss vereinbart werden, ob der Ausbildungsnachweis elektronisch geführt wird oder nicht.
Beispiel für ein online-Berichtsheft im Beruf Gärtner, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau: