Berufliche Handlungsfähigkeit
Berufliche Handlungsfähigkeit ist gem. § 1 des Berufsbildungsgesetzes das Ziel der Berufsausbildung. Im Rahmen einer geregelten Berufsausbildung sollen die für den Beruf notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt werden. Durch ihren Erwerb soll jeder Mensch über ein Handlungsrepertoire verfügen, das ihn befähigt, die zunehmende Komplexität der beruflichen Umwelt zu begreifen und durch ziel- und selbstbewusstes, flexibles und verantwortliches Handeln zu gestalten.
Welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten das sind, werden in der
Ausbildungsordnung und dem Ausbildungsrahmenplan als Mindestanforderung beschrieben.
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
Die über eine Berufsausbildung hinausgehende erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit wird durch Fortbildungsprüfungen festgestellt.