Fachbegriff:

Berufliche Handlungsfähigkeit

Beschreibung

Berufliche Handlungsfähigkeit ist gem. § 1 des Berufsbildungsgesetzes  das Ziel der ­ Berufsausbildung. Im Rahmen einer geregelten Berufsausbildung sollen die für den Beruf notwendigen beruflichen ­ Fertigkeiten, ­ Kenntnisse und ­ Fähigkeiten erlangt werden. Durch ihren Erwerb soll jeder Mensch über ein Handlungsrepertoire verfügen, das ihn befähigt, die zunehmende Komplexität der beruflichen Umwelt zu begreifen und durch ziel- und selbstbewusstes, flexibles und verantwortliches Handeln zu gestalten.

Welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten das sind, werden in der
­ Ausbildungsordnung und dem ­ Ausbildungsrahmenplan als Mindestanforderung beschrieben.

Durch die ­ Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

Die über eine Berufsausbildung hinausgehende erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit wird durch ­ Fortbildungsprüfungen festgestellt.

Weiterführende Information