Fachbegriff:
Berufsausbildungsvertrag
Beschreibung
Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt ( Ausbildende), hat mit den Auszubildenden nach § 10 Berufsbildungsgesetz einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
Der Berufsausbildungsvertrag ist vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich abzufassen.
In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
- Dauer der regelmäßigen täglichen und wöchentlichen Ausbildungszeit,
- Dauer der Probezeit,
- Zahlung und Höhe der Vergütung,
- Dauer des Urlaubs,
- Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
- Betriebsnummer der Ausbildungsstätte,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
Die elektronische Form des Vertragsabschlusses ist ausgeschlossen. Der Vertrag ist auf den von den zuständigen Stellen vorgegebenen Vertragsformular auszustellen. Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei den zuständigen Stellen zu beantragen.
Weiterführende Information