Berufung der Prüfer
Berufen bedeutet die einverständliche Bestellung einer Person zur Mitwirkung als Prüfer in einem bestimmten Prüfungsausschuss. Der Prüfer muss seine Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt haben.
Weitere Voraussetzungen für die Berufung sind das Vorliegen der fachlichen Sachkunde für die Prüfungsgebiete und die Geeignetheit des Prüfers voraus. Die Berufung ist ein Verwaltungsakt, der in der Regel durch ein Berufungsschreiben oder eine Berufungsurkunden ausgefertigt wird.
Die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern ist im Berufsbildungsgesetz geregelt und erfolgt immer durch die zuständige Stelle.
Danach werden die Mitglieder des Prüfungsausschusses für eine einheitliche Periode von maximal 5 Jahren berufen. Nach diesem Zeitraum ist eine erneute Berufung möglich. Auch kürzere Zeiträume oder die Berufung für nur einen Prüfungstermin sind unter Umständen möglich.
siehe auch Eignung von Prüfern