Fachbegriff:

Eignungsfeststellung der Ausbildungsstätte

Beschreibung

Auszubildende dürfen nach § 27 Berufsbildungsgesetz nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist.
Das Bundesministerium Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen. Für 13 der 14 Berufe hat das Bundesministerium für Landwirtschaft anerkannten Ausbildungsberufe jeweils eine berufsspezifische Verordnung über die Anforderungen zur Eignung als Ausbildungsstätte erlassen.
Diese Anforderungen können durch die zuständigen Behörden, die letztendlich die Anerkennung aussprechen, weiter untersetzt werden.
In die Eignungsfeststellung fällt auch die Feststellung des angemessenen Verhältnisses von Ausbildern zu Auszubildenden.

Weiterführende Information

Verordnungen zur Eignung der Ausbildungsstätten nach Berufen im Bildungsserver Agrar:

https://bildungsserveragrar.de/rechtliche-regelungen/regelungen-fuer-ausbilder/

Empfehlung des ­ Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Eignung von Ausbildungsstätten: