Einsicht in Prüfungsunterlagen
Die Musterprüfungsordnungen und alle Prüfungsordnungen der zuständigen Stellen gewähren dem Prüfling auf Antrag innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen. Die Dauer der Frist hängt davon ab, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
Im Fall einer nicht bestandenen Prüfung beträgt die Dauer einen Monat, beginnend mit dem Bekanntwerden des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung. Bei bestandenen Prüfungen beträgt die Frist ein Jahr. Sie beginnt am Tag der Übergabe oder des Bekanntwerdens des Prüfungszeugnisses. Vor der endgültigen Bekanntgabe der Ergebnisse darf die Einsichtnahme nicht erfolgen.
Die Einsichtnahme ist bei den zuständigen Stellen schriftlich zu beantragen. Diese legen einen Termin fest. Einsichtnahme bedeutet nicht, dass Kopien oder Fotos angefertigt werden dürfen. Die Einsichtnahme kann kostenpflichtig sein.