Krankheit in der Ausbildung
Bezüglich möglicher Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit sind zuallererst die entsprechenden gesetzlichen oder individuell vereinbarten Grundlagen anzuwenden (Pflicht des  Auszubildenden zur Information des  Ausbildenden, Einhaltung der Fristen und der Form des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit, Pflicht des Ausbildenden zur Fortzahlung der  Ausbildungsvergütung, etc.).
Bezogen auf die Ausbildungsdauer sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit Fehlzeiten. Der Berufsausbildungsvertrag verlängert sich auch bei längerer Krankheit nicht „automatisch“.
Erhebliche  Fehlzeiten können zur Nichtzulassung zur Abschlussprüfung führen.
Ist das Erreichen des Ausbildungsziels jedoch gefährdet, kann der Auszubildende einen Antrag auf  Verlängerung der Ausbildungszeit bei der zuständigen Stelle stellen. Es besteht aber grundsätzlich kein Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung. Eine entsprechende Beurteilung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Leistungsfähigkeit und Leistungswille des Auszubildenden vorzunehmen. Nicht zuletzt das eigene Bemühen des Auszubildenden um das Erreichen des Ausbildungszieles wird eine erhebliche Rolle bei der Entscheidung der zuständigen Stelle spielen.