Fachbegriff:

Kurzarbeit für Auszubildende

Beschreibung

Auszubildenden gegenüber kann normalerweise keine Kurzarbeit angeordnet werden. ­ Ausbildende sind nach dem ­ Berufsbildungsgesetz gesetzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.

Die Ausbildungsstätte ist deshalb dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Dazu gibt es zum Beispiel folgende Möglichkeiten:

  • die Umstellung des ­ individuellen Ausbildungsplans,
  • die Zusammenarbeit mit anderen Ausbildungsbetrieben.

In Ausnahmefällen wie der Corona-Pandemie kann auch Kurzarbeit für Auszubildende in Frage kommen. Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen ­ Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Ab der siebenten Woche kann Kurzarbeitergeld nach der Beteiligung der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle für Auszubildende gewährt werden. Das ist bei landwirtschaftlichen Ausbildungen aber sehr ungewöhnlich.

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