Fachbegriff:

Ausbilder

Beschreibung

Die Pflicht zur ­ Ausbildung trifft grundsätzlich den ­ Ausbildenden selbst. Er kann einen Ausbilder mit der Ausbildung beauftragen. Er muss einen Ausbilder beauftragen, wenn er fachlich nicht selbst geeignet oder nicht selbst ausbildet.

Der Ausbilder vermittelt dem ­ Auszubildenden berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in einer planmäßig, zeitlich und sachlich gegliederten Berufsausbildung. Er übernimmt ebenso die Erziehungspflicht des Ausbildenden.

Der Ausbilder muss die ­ persönliche Eignung und die ­ fachliche Eignung besitzen
(­ Ausbildereignung).

Die Eignung als Ausbilder setzt darüber hinaus die überwiegende Anwesenheit im Betrieb und beim Auszubildenden voraus. Damit ist von einer Anwesenheit des Ausbilders im Betrieb von mehr als 20 Stunden in der Woche auszugehen.

Die Anzahl der Ausbilder muss in einem ­ angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen.

Weiterführende Information