Fachbegriff:

Ausbildung behinderter Menschen

Beschreibung

Behinderte Menschen sollen (gem. den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des Berufsbildungsgesetztes) grundsätzlich in ­ anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. In der ­ Berufsausbildung und bei Prüfungen kann ihnen ein individueller ­ Nachteilsausgleich gewährt werden.

Kommt eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen aufgrund ihrer besonderen persönlichen Umstände nicht in Betracht, sind eigenständige ­ Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen von den ­ zuständigen Stellen zu erlassen.

Weiterführende Information