Fachbegriff:

Ausbildungsregelung

Beschreibung

Behinderte Menschen sollen grundsätzlich in ­ anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.  Für die Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen kann Ihnen individueller Nachteilsausgleich gewährt werden.

Kommt eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen (oft auch als „Vollausbildung“ oder „Regelausbildung“ bezeichnet) aufgrund ihrer besonderen persönlichen Umstände nicht in Betracht, sind für behinderte Menschen eigenständige regionale ­ Ausbildungsregelungen nach § 66 Berufsbildungsgesetz von den ­ zuständigen Stellen zu erlassen. Die erfolgreiche Ausbildung in Ausbildungsregelungen ermöglichen behinderten Menschen einen deutlich verbesserten Einstieg in der Arbeitsmarkt.

Ausbildungsregelungen sind von anerkannten Ausbildungsberufen abgeleitet. Es handelt sich um eine ­ duale Berufsausbildung. Die ­ Ausbildungsdauer in Ausbildungsregelungen der Landwirtschaft beträgt immer 36 Monate. Die Ausbildungsinhalte sowie die zeitliche und sachliche Gliederung orientieren sich, unter Berücksichtigung der spezifischen Belange behinderter Menschen, an den ­ Ausbildungsordnungen des jeweiligen anerkannten Ausbildungsberufs („Referenzberuf“).

Die Abschlussbezeichnung der regionalen Ausbildungsregelungen ist bislang nicht einheitlich. Bisher üblich sind Werker, Fachwerker und Helfer. Zukünftig sollte die Abschlussbezeichnung Fachpraktiker verwendet werden.

Der ­ Arbeitskreis der zuständigen Stellen für Berufsbildung in der Landwirtschaft setzt sich für eine Vereinheitlichung der regionalen Ausbildungsregelungen ein und hat eine Empfehlung für eine Ausbildungsregelung Fachpraktiker Landwirtschaft verabschiedet.

Der ­ Hauptausschuss beim Bundesinstitut für Berufsbildung hat Regelungen für den allgemeinen Rahmen von Ausbildungsregelungen beschlossen, die als Standard anzuwenden sind.

Weiterführende Information

Empfehlung des Arbeitskreises der zuständigen Stellen für Berufsbildung in der Landwirtschaft für eine Ausbildungsregelung zum Fachpraktiker Landwirtschaft:

Beh-AB-66-BBiG-MusterReg-LW

Empfehlung des Hauptausschusses beim Bundesinstitut für Berufsbildung zu den allgemeinen Rahmenregelungen:

HA BIBB Nr 136