Fachbegriff:

Ausbildungszeit

Beschreibung

Ausbildungszeit ist die tägliche und wöchentliche Zeit in Stunden.

Soweit keine Besserstellung durch ­ tarifliche Regelungen bestehen, gilt für

  • jugendliche Auszubildende das ­ Jugendarbeitsschutzgesetz,
  • erwachsene Auszubildende das ­ Arbeitszeitgesetz

zur Bemessung der täglichen und wöchentlichen Ausbildungszeit.

Auf gemeinsamen Antrag von ­ Auszubildenden und ­ Ausbildenden kann die wöchentliche und/oder tägliche Ausbildungszeit herabgesetzt werden (­ Teilzeitausbildung). Teilzeitausbildung führt zur Verlängerung der ­ Ausbildungsdauer.

Auch die Teilnahme am Berufsschulunterricht ist Ausbildungszeit. Nach den Bestimmungen des ­ Berufsbildungsgesetzes hat der Ausbildende den Auszubildenden für die Teilnahme freizustellen. Diese Freistellungspflicht gilt auch für die Teilnahme an ­ Nachhilfeunterricht, Schulveranstaltungen etc. Für die Zeit der Freistellung, also für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, ist dem Auszubildenden die ­ Vergütung fortzuzahlen. Die Verpflichtung zur Freistellung für den Berufsschulunterricht beinhaltet auch die Pausen in der Berufsschule. Freistellung bedeutet, dass die Berufsschulzeit mit der betrieblichen Ausbildungszeit identisch ist. Darüber hinaus wird die Teilnahme für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen (z. B. überbetriebliche Ausbildung), die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen durchgeführt werden, auf die Ausbildungszeit angerechnet. Näheres unter ­ Freistellung.

Weiterführende Information