Fachbegriff:

Ausbildungszeugnis

Beschreibung

­ Ausbildende haben den ­ Auszubildenden bei ­ Beendigung des ­Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches ­ Zeugnis nach § 16­ Berufsbildungsgesetz auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der ­ Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.

Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden enthalten. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.

Weiterführende Information