Fachbegriff:

Ausweisung der Berufsschulnoten auf Abschlusszeugnis

Beschreibung

Auf Antrag des ­ Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen (­ Abschlussnote der ­ Berufsschule) auf dem ­ Prüfungszeugnis der ­ Abschlussprüfung ausgewiesen werden. Auf dem Prüfungszeugnis der Abschlussprüfung wird immer nur die Durchschnittsnote der Berufsschulleistungen ausgewiesen.

Ausweisen heißt, dass die Note der Berufsschule nur genannt wird. Es gibt keine Verrechnung oder Zusammenrechnung mit der Note der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf. Das ist nicht rechtskonform.

Wer die Note ausweisen lassen möchte muss einen Antrag an die ­ zuständige Stelle für Berufsbildung zu stellen. Nach § 37 ­ Berufsbildungsgesetz hat der Auszubildende den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen. Gemeint ist damit das ­ Zeugnis der Berufsschule.

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