Fachbegriff:

Auszubildender

Beschreibung

Das Berufsbildungsgesetz enthält keine abgegrenzte Definition des Begriffs Auszubildender.

Auszubildender ist wer einen ­ Berufsausbildungsvertrag abschließt, um einen Beruf zu erlernen und die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (­ berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu erlangen.

Zu den Rechten und Pflichten des Auszubildenden gehören:

  • Antrag zur ­ Verlängerung oder ­ Verkürzung der ­ Ausbildungsdauer gemeinsam mit dem Ausbildenden,
  • Abschluss des Berufsausbildungsvertrages,
  • die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
  • den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden
  • die bereitgestellten Ausbildungsmittel sorgsam zu behandeln,
  • den ­ schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen und diesen durch den Ausbildenden durchsehen und abzeichnen zu lassen,
  • am Berufsschulunterricht und an ­ Prüfungen. sowie zu Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen,
  • über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
  • Anmeldung zur ­ Abschlussprüfung gemeinsam mit dem Ausbildenden.

Weiterführende Information