Fachbegriff:

Befangenheit

Beschreibung

Bei der ­ Zulassung zur Prüfung und bei der ­ Prüfung dürfen Angehörige nicht mitwirken. Dies sind:

  • Verlobte,
  • Ehegatten,
  • Lebenspartner,
  • Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  • Geschwister,
  • Kinder der Geschwister,
  • Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
  • Geschwister der Eltern,
  • Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die aufgeführten Personen auch noch wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist oder die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht.

Nicht mitwirken sollten ebenfalls derzeitige oder ehemalige Arbeitgeber oder Mitarbeiter des Prüflings.

Darüber hinaus kann es Gründe geben, die die Befangenheit eines ­ Prüfers vermuten lassen – beispielsweise durch geschäftliche Beziehungen, seitens des Prüflings oder seitens des Prüfers selbst. In diesen Fällen muss dies der ­ zuständigen Stelle, während der Prüfung dem ­ Prüfungsausschuss, von der betroffenen Person mitgeteilt werden. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft dann die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Bei Ausschluss darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken.

Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

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