Fachbegriff:

Berufsausbildungsvertrag

Beschreibung

Wer andere Personen zur ­ Berufsausbildung einstellt (­ Ausbildende), hat mit den ­ Auszubildenden nach § 10 ­ Berufsbildungsgesetz einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.

Der Berufsausbildungsvertrag ist vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich abzufassen.

In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  • Beginn und ­ Dauer der Berufsausbildung,
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der ­ Ausbildungsstätte,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen und wöchentlichen ­ Ausbildungszeit,
  • Dauer der ­ Probezeit,
  • Zahlung und Höhe der ­ Vergütung,
  • Dauer des Urlaubs,
  • Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag ­ gekündigt werden kann,
  • ­ Betriebsnummer der Ausbildungsstätte,
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die ­ Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

Die elektronische Form des Vertragsabschlusses ist ausgeschlossen. Der Vertrag ist auf den von den ­ zuständigen Stellen vorgegebenen ­ Vertragsformular auszustellen. Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das ­ Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei den zuständigen Stellen zu beantragen.

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