Fachbegriff:

Berufung der Prüfer

Beschreibung

Berufen bedeutet die einverständliche Bestellung einer Person zur Mitwirkung als ­ Prüfer in einem bestimmten ­ Prüfungsausschuss. Der Prüfer muss seine Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt haben.

Weitere Voraussetzungen für die Berufung sind das Vorliegen der fachlichen Sachkunde für die Prüfungsgebiete und die ­ Geeignetheit des Prüfers voraus. Die Berufung ist ein Verwaltungsakt, der in der Regel durch ein Berufungsschreiben oder eine Berufungsurkunden ausgefertigt wird.

Die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern ist im ­ Berufsbildungsgesetz geregelt und erfolgt immer durch die ­ zuständige Stelle.

Danach werden die Mitglieder des Prüfungsausschusses für eine einheitliche Periode von maximal 5 Jahren berufen. Nach diesem Zeitraum ist eine erneute Berufung möglich. Auch kürzere Zeiträume oder die Berufung für nur einen Prüfungstermin sind unter Umständen möglich.

Weiterführende Information

siehe auch ­ Eignung von Prüfern