Fachbegriff:

Bewertung von Prüfungsleistungen

Beschreibung

Die Abnahme und die Bewertung von ­ Prüfungsleistungen ist eine der Kernaufgaben der ­ Prüfungsausschüsse. Der Prüfungsausschuss kann immer selbst prüfen. Im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss kann die Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen auch auf ­ Prüferdelegationen mit drei Prüfern übertragen werden.

Eine Prüfungsleistung ist vom jeweiligen ­ Prüfer selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen und aus eigener Sicht selbständig zu beurteilen. Das Erfordernis einer selbständigen Einzelbewertung verbietet einen kommunikativen Austausch zwischen den Prüfern. Erst nach Abschluss der Bewertung durch jeden Prüfer ist die Einigung auf eine gemeinsame Note und die schriftliche Fixierung im Protokoll herbeizuführen.

Einen Sonderfall bildet die Bewertung sogenannter nicht flüchtiger Prüfungsleistungen. Das sind Prüfungsleistungen deren Ergebnisse nicht veränderbar sind und immer wieder neu bewertet werden können, In der Landwirtschaft sind das ausschließlich schriftliche Leistungen. Schriftliche Leistungen können von zwei Prüfern unabhängig voneinander bewertet werden. Die endgültige Note errechnet sich aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Weichen jedoch die Bewertungen um mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte ab, muss ein dritter Prüfer eingesetzt werden. Der dritte Prüfer bewertet vollkommen allein und unabhängig die schriftliche Leistung, Seine Bewertung ist abschließend.

Eine Bewertung von Prüfungsleistungen ist nachvollziehbar, wenn sie in sich schlüssig und frei von Fehlern ist.

Prüfungsleistungen werden mit ­ Noten bewertet.

Die Bewertungen der Prüferdelegation und die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten müssen vom Prüfungsausschuss übernommen werden.

Die Beschlüsse über die Bewertung der Prüfung insgesamt und über das Bestehen oder Nichtbestehen werden vom gesamten Prüfungsausschuss gefasst.

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