Fachbegriff:

Eignung von Prüfern

Beschreibung

Die Prüfer müssen nach Festlegung des Berufsbildungsgesetzes für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
Sachkundig ist, wer das erforderliche berufliche Wissen und Können besitzt um die berufliche oder erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit der Prüflinge festzustellen. Die Sachkunde bezieht sich deshalb vor allem auf die Prüfungsanforderungen. Der Prüfer muss in der Lage sein, über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die Prüfung insgesamt sowie das Bestehen und Nichtbestehen zu beschließen. Dafür sind die Kenntnis der Ausbildungsordnung bzw. Fortbildungsordnung und des Prüfungswesens für den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung unverzichtbar.
Eignung bedeutet im Allgemeinen, dass der Prüfer:

  • in der Regel mindestens 24 Jahre alt ist und eine gewisse menschliche Reife besitzt,
  • ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, persönlicher Integrität, Urteilsvermögen und Gerechtigkeitssinn besitzt,
  • berufspädagogische Kenntnisse besitzt. Eine Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung ist rechtlich nicht erforderlich, erscheint aber angemessen.

Die Prüfungsordnungen oder die zuständigen Stellen können detaillierte Festlegungen zur Sachkunde und Eignung der Prüfer festlegen.
Die zuständigen Stellen haben die Sachkunde und Eignung der Prüfer festzustellen. Der Überprüfung kommt hinsichtlich der Qualität der Prüfungen besondere Bedeutung zu.

Weiterführende Information