Fachbegriff:

Eintragung Ausbildungsvertrag

Beschreibung

Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das  Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse bei den
zuständigen Stellen zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.
Die Eintragung ist für den Auszubildenden kostenfrei.
Die Eintragung ist ein Verwaltungsakt, deshalb haben die zuständigen Stellen die Voraussetzungen förmlich zu prüfen. Der Berufsausbildungsvertrag wird eingetragen, wenn:

  • er dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsordnung entspricht,
  • die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und
  • für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.

Liegen Mängel vor, wird die zuständige Stelle den Ausbildenden zur Beseitigung in einer angemessenen Frist auffordern. Können die Eintragungsvoraussetzungen nicht hergestellt werden, muss die zuständige Stelle die Eintragung ablehnen.
Der Eintragung kommt mehrfache Wirkung zu. Durch sie wird eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung geschaffen. Weiter wird anerkannt, dass der Berufsausbildungsvertrag dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsordnung entspricht und der Ausbildende zum Einstellen und Ausbilden berechtigt ist. Oft ist die Eintragung auch Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld für die Eltern des Auszubildenden.

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