Fachbegriff:

Elternzeit in der Ausbildung

Beschreibung

Auszubildende werden im Hinblick auf Elternzeit den Arbeitnehmern gleichgestellt und haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Wer Elternzeit beanspruchen will, muss diese rechtzeitig beantragen und sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Ausbildenden verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Die Berufsausbildung ruht während der Elternzeit und verlängert sich um die Zeit der Abwesenheit „automatisch“. Die Zeiten müssen der zuständigen Stelle gemeldet werden.

Hinsichtlich der Fortführung des Ausbildungsverhältnisses gibt es die Möglichkeit, dieses mit reduzierter Ausbildungszeit, also in Teilzeit mit reduzierter wöchentlicher und täglicher Ausbildungszeit zu absolvieren. An dem regelmäßigen Besuch der Berufsschule und der überbetrieblichen Ausbildung ändert sich jedoch nichts.

Kündigungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit.
Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist auch während der Elternzeit möglich.

Weiterführende Information

Textfassung des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG).

Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Elternzeit.

Gesonderte Hinweise zum Elterngeld aus Anlass der Corona-Pandemie.