Externenprüfung
Berufsabschlussprüfung nach § 45 Berufsbildungsgesetz für Personen, die ohne das Durchlaufen einer vorherigen Berufsausbildung in besonderen Fällen zugelassen werden.
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Abschlussprüfung abgelegt werden soll. Für alle landwirtschaftlichen Berufe sind es 4 Jahre und 6 Monate. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf.
Beim Nachweis der Zeiten der praktischen Tätigkeiten ist von einer Vollzeitbeschäftigung mit 40 Arbeitsstunden je Woche auszugehen. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängern sich die Zeiten entsprechend.
Die genannten Zeiten können reduziert werden, wenn der Bewerber nachweist, dass er an einem gezielten Angebot zur Vorbereitung auf die Prüfung (z.B. Lehrgänge von zuständigen Stellen oder Bildungseinrichtungen oder regelmäßiger Besuch einer einschlägigen Berufsschule) teilgenommen hat.