Fachbegriff:

Fachliche Eignung des Ausbilders

Beschreibung

Ausbilder müssen die fachliche und die persönliche Eignung besitzen.
Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Die Kombination von beruflichen und berufs- und arbeitspädagogischen Kompetenzen wird teilweise auch als erweiterte Ausbildereignung bezeichnet.

Allein der Abschluss eines Ausbildungsberufes reicht im landwirtschaftlichen Be-reich als fachliche Qualifikation nicht. An die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbilders in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und Hauswirtschaft werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Es wird mindestens die Qualifikation eines Meisters oder der erfolgreiche Abschluss einer zweijährigen Fachschule gefordert. Bei Ausbildungsberufen mit Fachrichtungen ermöglicht der Abschluss als Meister in diesem Beruf die Ausbildung in allen Fachrichtungen. So kann beispielsweise ein Pferdewirtschaftsmeister der Fachrichtung Pferdehaltung und Service auch Pferdewirte in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung oder jeder anderen Fachrichtung ausbilden.

Aber auch andere Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsausbildung wie Geprüfter Berufsspezialist oder Fachagrarwirt berechtigen nicht zur Ausbildung. Die genaue Zuordnung der Qualifikationen zu den Ausbildungsberufen ist in der „Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft“ geregelt (s. rechte Spalte).
Die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden durch die erfolgreiche Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung oder des Teils Berufsausbildung und Mitarbeiterführung der Meisterprüfung nachgewiesen.

Weiterführende Information

Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft: