Fehlzeiten
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Ausbildungszeit (im Sinne von Ausbildungsdauer) „zurückgelegt“ hat. Das bedeutet, dass der Auszubildende aktiv an der Berufsausbildung teilgenommen haben muss. Der alleinige Besitz eines Berufsausbildungsvertrages reicht zur Erfüllung dieser Zulassungsvoraussetzung nicht aus.
Demzufolge führen erhebliche Fehlzeiten während der Ausbildung zu einer Nichtzulassung. Als erheblich werden in der Rechtsprechung Fehlzeiten von größer als 10 % der im Berufsausbildungsvertrag vorgesehenen Ausbildungszeit angesehen. Die zuständigen Stellen und deren Berufsbildungsausschüsse können konkrete Grenzen für die Erheblichkeit festlegen.
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei seiner endgültigen Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Abschussprüfung soll der Prüfungsausschuss folgende Entscheidungshilfen berücksichtigen:
- Welche Ausbildungsinhalte wurden infolge der Fehlzeiten versäumt?
- Welche Maßnahmen wurden eingeleitet, um die versäumten Inhalte aufzuarbeiten?
- Wann wurden die versäumten Inhalte aufgearbeitet?
Dazu haben die an der Berufsausbildung Beteiligten Stellungnahmen abzugeben.