Fachbegriff:

Freistellung des Auszubildenden

Beschreibung

Ausbildende haben Auszubildende für

  • die Teilnahme am Berufsschulunterricht (nähere Informationen unter Freistellung zum Berufsschulunterricht),
  • die Teilnahme an Prüfungen für die Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen,
  • an dem gesamten Tag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht (unabhängig davon ob es ein Ausbildungstag im Betrieb oder der Berufsschule ist) und
  • für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, z. B. überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen freizustellen.

Das Recht der Freistellung ist unabhängig vom Alter des Auszubildenden. Auszubildende sind verpflichtet, an der Ausbildung teilzunehmen, für die sie freigestellt werden.
Für die Zeit der Freistellung haben Auszubildende Anspruch auf Ausbildungsvergütung.

Die Versagung der Freistellung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld geahndet werden.

Weiterführende Information