Fachbegriff:

Freistellung zum Berufsschulunterricht

Beschreibung

Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von der betrieblichen Ausbildung freizustellen. Das Recht auf Freistellung für den Berufsschulunterricht gilt auch, wenn der Auszubildende nicht mehr nach den Schulgesetzen der Länder berufsschulpflichtig ist, aber am Berufsschulunterricht teilnehmen will. Die Dauer der Freistellung ist abhängig von der Dauer des Berufsschulunterrichts.

Es gelten nachfolgende Regeln. Es ist freizustellen:

  • die gesamte Woche wenn der Berufsschulunterricht in Blockform an 5 Tagen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden an 5 Tagen durchgeführt wird,
  • einmal in der Woche, wenn der Berufsschulunterricht länger als 5 Unterrichts-stunden je Tag dauert und
  • an allen anderen Tagen für die Zeit des Berufsschulunterrichts.

Als Zeit der anrechenbaren Freistellung gilt die Zeit des Unterrichts einschließlich der Pausen. Nicht klar geregelt ist die Anrechnung der An- und Abreise. Im Normalfall wird die Wegezeit von der Berufsschule zum ausbildenden Betrieb angerechnet. Nicht angerechnet wird dagegen die Zeit, die für den Weg von der Wohnung zur Berufsschule oder von dort nach Hause benötigt wird.
Angerechnet wird immer nur die durchschnittliche Ausbildungszeit aus dem Ausbildungsvertrag. Das kann relevant sein bei Teilzeitausbildung. Die Berufsschulen kennen in der Regel keinen Teilzeit-Unterricht. Dadurch kann es passieren dass die Unterrichts-Zeit in der Berufsschule länger ist als die im Ausbildungsvertrag vereinbarte tägliche Ausbildungszeit. In diesem Fall entstehen keine Über-stunden! Das liegt daran, dass Auszubildende maximal für die im Berufsausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungszeit freigestellt werden können. Deshalb kann maximal die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Zeit angerechnet werden.
Für die Zeit der Freistellung haben Auszubildende Anspruch auf Ausbildungsvergütung.

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