Fachbegriff:

Gemeinsamer Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung

Beschreibung

Grundsätzlich errichtet die ­ zuständige Stelle ­ Prüfungsausschüsse für die Abnahme der ­ Abschlussprüfung. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen einen oder mehrere gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. Diese Bündelung ist insbesondere bei mehreren kleinen Prüfungsgruppen aus fachlicher und prüfungsökonomischer Sicht sinnvoll.

Die ­ Zulassung zur Abschlussprüfung wird bei der zuständigen Stelle beantragt:

  • in deren Bezirk der Prüfungsbewerber ausgebildet wird oder
  • seinen Beruf (oder andere dauernde Tätigkeiten) ausübt
  • oder, sofern er nicht ausgebildet wird und keinen Beruf ausübt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die örtlich zuständige Stelle entscheidet über die Zulassung. Hält die örtlich zuständige Stelle die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht gegeben, entscheidet der gemeinsame Prüfungsausschuss.

Die Abschlussprüfung wird durch den gemeinsamen Prüfungsausschuss bei der prüfenden zuständigen Stelle unter Anwendung der dort geltenden ­ Prüfungsordnung durchgeführt. Die örtlich zuständige Stelle stellt das ­ Zeugnis bzw. den Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung aus.

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