Fachbegriff:

Individueller Nachteilsausgleich (bei Prüfungen)

Beschreibung

Maßnahmen des ­ Nachteilsausgleichs für behinderte Menschen können nicht willkürlich ausgewählt werden. Sie würden sogar das Ziel verfehlen, wenn sie nicht nach den individuellen Ansprüchen eingesetzt würden. Die ­ zuständigen Stellen müssen den individuellen Nachteilsausgleich genehmigen und haben dafür ein Verfahren eingerichtet.

Der individuelle Nachteilsausgleich ist rechtzeitig vor der Prüfung zu beantragen. Alle Anmeldeformulare der zuständigen Stellen enthalten die Beantragungsmöglichkeit.

Der auszugleichende Nachteil ist im Einzelfall auf der Grundlage einer differenzierten Untersuchung festzustellen. Diese ist durchzuführen durch Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste oder von dafür geeigneten Fachleuten (u.a. Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Berater für behinderte Menschen) aus der Rehabilitation. Um individuell handeln zu können, soll die Untersuchung Vorschläge für den Ausgleich enthalten.

Die Feststellung, dass eine zu berücksichtigende Behinderung vorliegt und welche individuellen Maßnahmen zum Ausgleich angemessen sind, erfolgt durch die zuständige Stelle durch Verwaltungsakt und ist bindend.

Weitere Informationen und Beispiele unter ­ Nachteilsausgleich

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