Fachbegriff:

Kündigung

Beschreibung

Während der ­ Probezeit kann das ­ Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Aber auch hier kann eine Kündigungsfrist gewährt werden. Die Möglichkeit der Kündigung besteht auch bei schon abgeschlossenem Vertrag aber noch nicht begonnener Berufsausbildung. In beiden Fällen muss kein Grund für die Kündigung angegeben werden. Der Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit vor Beginn der Berufsausbildung ist eine nichtige Vereinbarung im Berufsausbildungsvertrag.

Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:

  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. vom ­ Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

zu 1. An die Kündigung aus wichtigem Grund sind hohe Ansprüche zu stellen und bedürfen eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung. Die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses muss unzumutbar sein. Die Interessen des Auszubildenden gewinnen immer stärker an Bedeutung, je weiter das Berufsausbildungsverhältnis zeitlich fortgeschritten ist. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.

zu 2. Der Auszubildende hat das Recht, nach der Probezeit die Berufsausbildung ganz aufzugeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden zu lassen. Unter Ausbildung ist jedwede andere ­ Ausbildung zu verstehen. Die Ausbildung kann auch in einem anderen Beruf erfolgen. Ein einfacher Wechsel in einen anderen Ausbildungs-betrieb (­Betriebswechsel) ist nicht statthaft und kann zu Schadenersatzforderungen des bisherigen Betriebs führen.

Die Kündigung muss immer schriftlich und nach der Probezeit unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Daneben sind die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an eine Kündigung zu beachten.

Besonderen Kündigungsschutz haben schwangere Auszubildende, Auszubildende in Elternzeit, Auszubildende, die nahe Angehörige pflegen sowie ­ behinderte Menschen.

Der Berufsausbildungsvertrag kann jederzeit von beiden ­ Vertragspartnern einvernehmlich vor dem Ablauf der Ausbildungszeit (Auflösungsvertrag) aufgehoben werden.

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