Mindestvergütung (Mindestausbildungsvergütung)
Mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes 2020 wurde der Begriff der Mindestvergütung im Sinn einer Mindestausbildungsvergütung (MiAV) eingeführt. Dabei handelt es sich um gesetzlich festgelegte finanzielle Mindestbeträge je Monat im EURO für das erste Ausbildungsjahr mit Ausbildungsbeginn in den Jahren 2020 bis 2023. Darüber hinaus sind die Steigerungsraten für das zweite mit 18% und dritte Ausbildungsjahr (AJ) mit 35% auf den Ausgangswert festgelegt. Die nachfolgende Tabelle enthält die Sätze der Ausbildungsvergütungen mit Ausbildungsbeginn in den Jahren 2020 bis 2023. Die Sätze ab 2024 werden neu berechnet und veröffentlicht.
Ausbildungsbeginn |
MiAV in € |
||
|
1. AJ |
2. AJ |
3. AJ |
2021 |
550,00 |
649,00 |
742,50 |
2022 |
585,00 |
690,30 |
789,75 |
2023 |
620,00 |
731,60 |
837,00 |
Muss jeder Auszubildende die gesetzlich festgelegten Mindestbeträge erhalten? Diese Frage ist mit einem klaren NEIN zu beantworten. Durch Ausnahmeregelungen kann es passieren, dass die tatsächlich gezahlte Ausbildungsvergütung (also der Betrag in EURO) unter dem gesetzlichen Mindestbetrag liegen kann, aber auch darüber liegen kann oder sogar muss. Die Ausnahmeregelungen werden durch die Art der Finanzierung der Ausbildung (betrieblich, gefördert) und die Tarifgebundenheit des Ausbildenden bestimmt. Diese Unterschiede werden unter angemessene Ausbildungsvergütung näher erläutert.