Fachbegriff:

Mitglied des Prüfungsausschusses

Beschreibung

Jeder ­ Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Nach oben hin gibt das ­ Berufsbildungsgesetz keine Begrenzung. Die Mitglieder machen den Prüfungsausschuss in seiner Regelbesetzung aus.

Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete ­ sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Dies gilt in gleicher Weise für die Stellvertreter.

Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der ­ Arbeitgeber und der ­ Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer ­ berufsbildenden Schule angehören. Mit der paritätischen Besetzung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde der bildungspolitischen Bedeutung der ­ Sozialpartner bei der Erarbeitung von ­ Ausbildungsordnungen und ­ Fortbildungsordnungen stringent entsprochen (siehe auch ­ Konsensprinzip). Die Hinzuziehung einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule hat ihre Bedeutung im ­ dualen System.

Ein Beauftragter der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer braucht nicht selbst tatsächlich Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sein. Die genaue Unterscheidung kann in der Praxis schwierig sein. So kann ein Betriebsleiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Auch ein Beamter kann als Vertreter der Arbeitnehmer fungieren. Es ist auch möglich, dass eine Person die in einem Prüfungsausschuss als Arbeitnehmer fungiert, in einem anderen aber Arbeitgeber ist.

Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die rechtswidrige Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses ist ein Verfahrensfehler, der die gesamte Bewertung unzulässig macht.

Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der ­ zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen.

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