Nachteilsausgleich
Menschen mit Behinderungen können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen Nachteile in der Ausbildung und beim Erbringen von Leistungsnachweisen entstehen. Aus diesem Grund haben sie die Möglichkeit, in der Ausbildung und bei der Zwischen-, Abschluss- oder Fortbildungsprüfung entsprechende Nachteilsausgleiche geltend zu machen, die dann zu einer Modifikation der Prüfung führen können.
Diese Nachteilsausgleiche sind keine „Vergünstigungen“, sondern kompensieren behinderungsbedingte Benachteiligungen in der Prüfungssituation. Die Prüfungsanforderungen müssen qualitativ erhalten bleiben.
Sowohl nach der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen als auch nach der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen sind die besonderen Belange der körperlich, geistig und seelisch behinderten Menschen bei der Prüfung zu berücksichtigen.
Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für behinderte Menschen können nicht willkürlich ausgewählt werden. Sie würden sogar das Ziel verfehlen, wenn sie nicht nach den individuellen Ansprüchen eingesetzt würden. Weitere Informationen unter individueller Nachteilsausgleich.
Handbuch des Bundesinstituts für Berufsbildung zum Nachteilsausgleich für behinderte Auszubildende (kostenpflichtig):
https://www.bibb.de/veroeffentlichungen/de/publication/show/id/7407