Fachbegriff:

Neu abgeschlossener Ausbildungsvertrag

Beschreibung

Neue ­ Berufsausbildungsverträge sind vor Beginn der ­ Berufsausbildung abzuschließen. ­ Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die ­ Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge zu beantragen. Die fehlende oder nicht rechtzeitige Beantragung der Eintragung in das Verzeichnis ist bußgeldbewehrt.

Neue Berufsausbildungsverträge werden zu Beginn der Ausbildung begründet. Aber auch ­ Folgeverträge sind neue Berufsausbildungsverträge, für die jeweils alle Regeln gelten.

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