Fachbegriff:

Nichtbestehen

Beschreibung

In jeder ­ Ausbildungsordnung, ­ Ausbildungsregelung, ­ Fortbildungsordnung oder ­ Fortbildungsprüfungsregelung sind die Anforderungen für das Bestehen der ­ Prüfung geregelt. Darüber hinaus gelten die Vorgaben der ­ Prüfungsordnungen.

In den meisten Prüfungen gilt folgende Grundregel:

Die Prüfung ist in der Regel nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung eine der Leistungen in den Prüfungen mit „ungenügend“ oder mehr als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet worden ist.

Darüber hinaus können formale Mängel zum Nichtbestehen führen:

  • Nimmt der Prüfling an der Prüfung ohne Erklärung vor Beginn der Prüfung nicht teil oder bricht er die Prüfung ab, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
  • Werden selbständig zu erbringende Prüfungsleistungen (z. B. Arbeitsprojekte) nicht zu den festgelegten Terminen vorgelegt, ohne dass eine Fristverlängerung erfolgte, gelten diese als nicht erbrachte Prüfungsleistungen und werden mit „ungenügend“ bewertet.
  • Täuschungshandlungen oder Ordnungsverstöße: Je nach Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes können die Wiederholung von Prüfungsleistungen angeordnet, einzelne Prüfungsleistungen mit ungenügend bewertet oder die Prüfung insgesamt als nicht bestanden erklärt werden. Dies gilt auch für innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung festgestellte Täuschungshandlungen.

Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal ­ wiederholt werden.

Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so ­ verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen ­ Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Weiterführende Information