Fachbegriff:

örtliche Zuständigkeit in der Berufsausbildung

Beschreibung

Die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit einer ­ zuständigen Stelle in der Berufsausbildung ist die Frage: Wer ist mein Ansprechpartner für

  • die ­ Anerkennung als Ausbildungsbetrieb und als ­ Ausbilder,
  • das ­ Eintragen, ändern und löschen von ­ Berufsausbildungsverträgen,
  • die Durchführung eines ­ Schlichtungsverfahrens,
  • die Entscheidung über die ­ Zulassung zur Abschlussprüfung,
  • das ­ Durchführen der Zwischen- und Abschlussprüfungen,
  • die Ausstellung von ­ Prüfungszeugnissen.

Rechtliche Grundlage für die Zuständigkeit sind die Verwaltungsverfahrensgesetze der Bundesländer. Danach ist örtlich zuständig:

  • in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll (gilt für Ausbildungsbetrieb und Ausbilder und die dort abgeschlossenen Berufsausbildungsverträge sowie deren Eintragung, die Zulassung und Prüfung bei bestehendem Ausbildungsvertrag),
  • in anderen Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte (gilt für die Zulassung zur Abschlussprüfung und Prüfung in besonderen Fällen ohne Berufsausbildungsvertrag, andere Fälle der Berufsausbildung ohne Betrieb – z. B. ­ Wiederholungsprüfung ohne Verlängerung des Ausbildungsvertrags).

Mit Bezirk der zuständigen Stelle ist in der Landwirtschaft meist das Bundesland gemeint. Einige Bundesländer haben weitere räumliche und / oder berufsbezogene Aufteilungen vorgenommen. Bundesweite Übersicht dazu in der rechten Spalte.

Weiterführende Information

Liste der zuständigen Stellen in der Landwirtschaft abrufbar über den Bildungsserver agrar:

http://www.landwirtschaftskammern.de/pdf/berufsausbildung.pdf