Fachbegriff:

Persönliche Eignung

Beschreibung

­ Ausbildende und ­ Ausbilder müssen die persönliche Eignung besitzen.

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

  1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  2. wiederholt oder schwer gegen das ­ Berufsbildungsgesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Nummer 1 verweist direkt auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 ­ Jugendarbeitsschutzgesetz, die für Ausbildende und Ausbilder bei rechtskräftiger Verurteilung wegen bestimmter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ein Beschäftigungsverbot von Jugendlichen vorsieht. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der Auszubildende das 18. Lebensjahr überschritten hat.

Der Nachweis dieses Teils der persönlichen Eignung erfolgt in der Regel durch Vorlage eines ­ Führungszeugnisses.

Unter Nummer 2 sind vor allem Verstöße gegen die Pflichten des Ausbildenden und des Ausbilders nach dem Berufsbildungsgesetz, aber auch gegen aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und Regelungen der ­ zuständigen Stellen gefasst. Unter Bestimmungen sind alle sonstigen allgemeingültigen Regelungen im Rahmen der ­ Berufsausbildung zu verstehen.

Durch das Wort insbesondere wird zum Ausdruck gebracht, dass die persönliche Eignung auch aus anderen Gründen fehlen oder entfallen kann.

Weiterführende Information

Text des § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz:

§25 JArbSchG