Fachbegriff:

Pflegezeit in der Ausbildung

Beschreibung

Auch ­ Auszubildende haben nach dem Pflegezeitgesetz Anspruch, nahe Angehörige zu pflegen. Nahe Angehörige sind:

  • Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern sowie Großeltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
  • eigene Kinder, auch Adoptiv- und Pflegekinder, sowie die des Ehegatten oder Lebenspartners,
  • Schwieger- und Enkelkinder,
  • Schwägerin und Schwager.

Nach dem Pflegezeitgesetz sind 2 Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Kurzzeitige Freistellung im akuten Pflegefall bis zu zehn Tagen. Dem ­ Ausbildenden muss die Verhinderung sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitgeteilt werden. Auf diese Freistellung besteht immer ein Rechtsanspruch. Die Zeiten der Abwesenheit werden auf die ­ Ausbildungszeit
  • Vollständige oder teilweise Freistellung zur Pflege bis zu sechs Monaten (Pflegezeit). Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer). Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Ausbildenden spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Ausbildung in Anspruch genommen werden soll. Der Anspruch auf eine maximal sechsmonatige Freistellung besteht nur bei Ausbildenden mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen werden dabei mitgezählt. Während der Pflegezeit ­ ruht das Berufsausbildungsverhältnis, die Ausbildungsdauer verlängert sich „automatisch“ um die Zeiten der Abwesenheit.

Auszubildende erhalten für längstens 6 Wochen ihre ­ Ausbildungsvergütung ungemindert weiter.

Weiterführende Information

Text des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG):

Pflegezeitgesetz