Fachbegriff:

Probezeit

Beschreibung

Das ­ Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Die Vereinbarung einer kürzeren oder längeren Frist ist unwirksam. Die Probezeit ist zwingend in den ­ Berufsausbildungsvertrag aufzunehmen. Auf sie kann nicht verzichtet werden.

Der Berufsausbildungsverhältnis muss über die gesamte Dauer der Berufsausbildung sichergestellt werden um damit eine Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss zu schaffen. Wird beispielsweise jedes Ausbildungsjahr in einem anderen Ausbildungsbetrieb durchgeführt, sind schon vor Beginn der Berufsausbildung alle Berufsausbildungsverträge mit diesen Betrieben abzuschließen. Die Probezeit darf jedoch nur einmal mit dem ersten Ausbildungsbetrieb vereinbart werden.

Bei ­ Folgeverträgen ist jedoch eine neue Probezeit zu vereinbaren. Ein Folgevertrag ist ein neu abgeschlossener ­ Berufsausbildungsvertrag, der nach einer ­ vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsvertrages mit einem ­ anderen Ausbildungsbetrieb zur Fortsetzung der ­ Berufsausbildung abgeschlossen wird.

Die Probezeit ist dazu da, dass der ­ Ausbildende den ­ Auszubildenden dahin-gehend prüfen kann, ob dieser für den zu erlernenden Beruf geeignet ist und sich in das betriebliche Geschehen einfügen kann. Auf der anderen Seite muss auch der Auszubildende prüfen, ob der gewählte Beruf und Ausbildungsbetrieb seinen Vorstellungen entspricht.

Die Probezeit beginnt mit dem vereinbarten Tag des Beginns des Berufsausbildungsverhältnisses unabhängig davon, ob der Auszubildende oder Ausbildende die Ausbildung auch tatsächlich aufnimmt. Kann die Ausbildung nicht stattfinden, so verlängert sich die Probezeit nicht automatisch. Sie kann vertraglich verlängert werden, wenn die Ausfallzeiten länger als ein Drittel der vereinbarten Probezeit sind. Umstritten ist, ob die Verlängerung über die Maximalgrenze von vier Monaten hinaus gehen kann. Zeiten der ­ Berufsschule sind keine Ausfallzeit.

In der Probezeit kann ohne Angaben von Gründen fristlos von beiden Seiten ­ gekündigt werden.

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